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OGH Rechtssatz RS0134006 (2Ob63/22m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134006 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl2Ob63/22m; 2Ob170/22x; 2Ob35/23w; 2Ob106/23m; 2Ob139/25t NormNO §67 NO §70 ff ABGB idF ErbRÄG 2015 §583ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §583 ABGB idF ErbRÄG 2015 §579ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §579 RechtssatzBei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach Paragraphen 70, ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd Paragraph 579, ABGB erforderlich.

EntscheidungstexteTE OGH 2022-05-30 2 Ob 63/22m TE OGH 2022-11-22 2 Ob 170/22x Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufnahme eines Protokolls iSd § 73 Abs 1 NO. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufnahme eines Protokolls iSd Paragraph 73, Absatz eins, NO. (T1) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 35/23w vgl; Beisatz: Ebenso besteht aus teleologischen Gründen kein Bedarf, den in § 579 Abs 2 ABGB von den Zeugen geforderten eigenhändig geschriebenen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft für ein in Form eines Notariatsakts errichtetes Testament zu verlangen. (T2)vgl; Beisatz: Ebenso besteht aus teleologischen Gründen kein Bedarf, den in Paragraph 579, Absatz 2, ABGB von den Zeugen geforderten eigenhändig geschriebenen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft für ein in Form eines Notariatsakts errichtetes Testament zu verlangen. (T2) TE OGH 2023-06-27 2 Ob 106/23m TE OGH 2025-09-18 2 Ob 139/25t vgl; Beisatz: Hier: Bei Errichtung des Testaments wurde weder ein Notariatsakt errichtet noch ein Protokoll nach § 73 Abs 1 NO aufgenommen. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Bei Errichtung des Testaments wurde weder ein Notariatsakt errichtet noch ein Protokoll nach Paragraph 73, Absatz eins, NO aufgenommen. (T3) Beisatz: Wird bei einem Notar eine nach den Vorgaben des Erblassers verfasste fremdhändige letztwillige Verfügung unter Beiziehung von Zeugen unterfertigt, liegt ein Privattestament vor, das (nur) den Formvorschriften des § 579 ABGB und gegebenenfalls des § 580 ABGB unterliegt (vgl bereits 2 Ob 170/22x). (T4)Beisatz: Wird bei einem Notar eine nach den Vorgaben des Erblassers verfasste fremdhändige letztwillige Verfügung unter Beiziehung von Zeugen unterfertigt, liegt ein Privattestament vor, das (nur) den Formvorschriften des Paragraph 579, ABGB und gegebenenfalls des Paragraph 580, ABGB unterliegt vergleiche bereits 2 Ob 170/22x). (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134006

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.