← Österreich

{'item': '9ObA56/22h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134036 Entscheidungsdatum30.06.2022 Geschäftszahl9ObA56/22h NormArbVG §132 Abs1 RechtssatzEin Unternehmen/Betrieb dient dann „unmittelbar“ einer nach § 132 Abs 1 ArbVG geschützten Tendenz, wenn von außen erkennbar seine Arbeitsergebnisse überwiegend auf die Verfolgung eines besonders geschützten geistig-ideellen Zwecks ausgerichtet sind. Diese Zwecke müssen im Unternehmen oder Betrieb selbst verfolgt werden, sodass es für den Tendenzschutz nicht ausreichend ist, wenn in der Person des Betriebsinhabers geschützte Tendenzen vorliegen. Das Unmittelbarkeitserfordernis zielt nicht auf das Verhältnis zwischen der im Unternehmen/Betrieb verfolgten Tätigkeit und den jeweiligen schutzbedürftigen Zielpersonen ab, sondern auf das Verhältnis zwischen den mit dem Unternehmen/Betrieb verfolgten Zwecken und der bloßen Eigenschaft des Betriebsinhabers. Entscheidend ist also, welcher Betriebszweck nach außen hin in Erscheinung tritt. Ein Unternehmen oder Betrieb verfolgt dann seine ideellen Zwecke nicht unmittelbar, wenn es/er selbst nur die Aufgabe hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines der geschützten Zwecke zu schaffen, also nur indirekt der ideellen Zielsetzung zu dienen. Keine Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitsergebnisse auch direkt bei jenen Zielpersonen ankommen, die mit der Tendenz erreicht werden sollen. Unmittelbar dient das Unternehmen/der Betrieb vielmehr auch dann, wenn es/er von außen erkennbar andere Tendenzbetriebe in ihrer Arbeit unterstützt.Ein Unternehmen/Betrieb dient dann „unmittelbar“ einer nach Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG geschützten Tendenz, wenn von außen erkennbar seine Arbeitsergebnisse überwiegend auf die Verfolgung eines besonders geschützten geistig-ideellen Zwecks ausgerichtet sind. Diese Zwecke müssen im Unternehmen oder Betrieb selbst verfolgt werden, sodass es für den Tendenzschutz nicht ausreichend ist, wenn in der Person des Betriebsinhabers geschützte Tendenzen vorliegen. Das Unmittelbarkeitserfordernis zielt nicht auf das Verhältnis zwischen der im Unternehmen/Betrieb verfolgten Tätigkeit und den jeweiligen schutzbedürftigen Zielpersonen ab, sondern auf das Verhältnis zwischen den mit dem Unternehmen/Betrieb verfolgten Zwecken und der bloßen Eigenschaft des Betriebsinhabers. Entscheidend ist also, welcher Betriebszweck nach außen hin in Erscheinung tritt. Ein Unternehmen oder Betrieb verfolgt dann seine ideellen Zwecke nicht unmittelbar, wenn es/er selbst nur die Aufgabe hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines der geschützten Zwecke zu schaffen, also nur indirekt der ideellen Zielsetzung zu dienen. Keine Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitsergebnisse auch direkt bei jenen Zielpersonen ankommen, die mit der Tendenz erreicht werden sollen. Unmittelbar dient das Unternehmen/der Betrieb vielmehr auch dann, wenn es/er von außen erkennbar andere Tendenzbetriebe in ihrer Arbeit unterstützt. EntscheidungstexteTE OGH 2022-06-30 9 ObA 56/22h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134036

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.