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OGH Rechtssatz RS0134105 (2Ob116/22f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134105 Entscheidungsdatum25.07.2023 Geschäftszahl2Ob116/22f; 2Ob9/23x; 2Ob89/23m NormABGB §776 Abs2 RechtssatzHat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd Paragraph 776, Absatz 2, ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.

EntscheidungstexteTE OGH 2022-09-06 2 Ob 116/22f TE OGH 2023-04-20 2 Ob 9/23x TE OGH 2023-07-25 2 Ob 89/23m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134105

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