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3R149/22m

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001032 Entscheidungsdatum09.09.2022 Geschäftszahl3R149/22m NormZPO §277 ZPO §375 Abs2 RechtssatzDie Einvernahme einer Partei per Videokonferenz ist nur ausnahmsweise zulässig. Unübersteigliche Hindernisse liegen nur dann vor, wenn der Partei durch die Teilnahme an der Verhandlung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen würden.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2022-09-09 3 R 149/22m European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001032

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