OGH Rechtssatz RS0134102 (15Os79/22i u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134102 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl15Os79/22i; 15Os92/24d (15Os93/24a) NormStGB §117 Abs4 MedienG §33 RechtssatzSchließt sich ein Verletzter in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB gemäß § 117 Abs 4 erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach § 33 Abs 1 MedienG berechtigt.Schließt sich ein Verletzter in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, MedienG berechtigt.
EntscheidungstexteTE OGH 2022-09-14 15 Os 79/22i TE OGH 2024-10-09 15 Os 92/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134102