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OGH Rechtssatz RS0134131 (18ONc1/22z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134131 Entscheidungsdatum28.09.2022 Geschäftszahl18ONc1/22z NormZPO §578 RechtssatzDie dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (§ 578 ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.Die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (Paragraph 578, ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.

EntscheidungstexteTE OGH 2022-09-28 18 ONc 1/22z Beisatz: Hier: Das Recht staatliche Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134131

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