RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134168 Entscheidungsdatum25.04.2025 Geschäftszahl6Ob224/21s; 8Ob117/24z; 6Ob90/24i NormAEUV Lissabon Art267 Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der EG Art3 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist Art 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312/1 vom
- 1995, unmittelbar auf solche Ansprüche anzuwenden, mit denen die Republik Österreich Beihilfen, die sie im Rahmen eines Programms, das eine Agrarumweltmaßnahme gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom
- 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl L 277/1 vom
- 2005, darstellt, den Förderungswerbern vertraglich gewährte, mit den Mitteln des Privatrechts zurückfordert, weil der Förderungsnehmer gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat?
- Ist Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312/1 vom
- 1995, unmittelbar auf solche Ansprüche anzuwenden, mit denen die Republik Österreich Beihilfen, die sie im Rahmen eines Programms, das eine Agrarumweltmaßnahme gemäß VO (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates vom
- 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt , L 277/1 vom
- 2005, darstellt, den Förderungswerbern vertraglich gewährte, mit den Mitteln des Privatrechts zurückfordert, weil der Förderungsnehmer gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat?
- Falls die erste Frage bejaht wird, ist Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der in Frage 1 genannten Verordnung dahin auszulegen, dass eine die Verjährung unterbrechende Ermittlungs‑ oder Verfolgungshandlung auch dann vorliegt, wenn der Beihilfegeber den Beihilfenehmer nach der ersten außergerichtlichen Einforderung eines Rückzahlungsanspruchs neuerlich, allenfalls auch mehrfach, zur Zahlung auffordert und außergerichtlich mahnt, anstatt seinen Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen?
- Falls die erste Frage verneint wird, ist die Anwendung einer 30‑jährigen Verjährungsfrist des nationalen Zivilrechts auf die in Frage 1 bezeichneten Rückforderungsansprüche mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vereinbar? EntscheidungstexteTE OGH 2022-10-17 6 Ob 224/21s TE OGH 2025-04-25 8 Ob 117/24z vgl TE OGH 2025-03-26 6 Ob 90/24i Beisatz: Der EuGH beantwortete diesen Fragen mit Urteil vom
- 2024, C-734/22 (Republik Österreich gegen GM), wie folgt:
- Art 3 Abs 1 Unterabs 1 der Verordnung 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist unmittelbar auf eine sich nach den privatrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats richtende Rückforderung von durch die Europäische Union kofinanzierten Beihilfen anwendbar ist.
- Artikel 3, Absatz eins, Unterabs 1 der Verordnung 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist unmittelbar auf eine sich nach den privatrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats richtende Rückforderung von durch die Europäische Union kofinanzierten Beihilfen anwendbar ist.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass nach Art 3 Abs 3 der Verordnung Nr 2988/95 auf Rückforderungen von durch die Europäische Union kofinanzierten Beihilfen eine durch eine privatrechtliche Bestimmung eines Mitgliedstaats eingeführte Verjährungsfrist von 30 Jahren angewandt wird.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass nach Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung Nr 2988/95 auf Rückforderungen von durch die Europäische Union kofinanzierten Beihilfen eine durch eine privatrechtliche Bestimmung eines Mitgliedstaats eingeführte Verjährungsfrist von 30 Jahren angewandt wird.
- Art 3 Abs 1 Unterabs 3 der Verordnung 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachten „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ der zuständigen Behörde, die zur Unterbrechung der „Verfolgungsverjährung“ führt, außergerichtliche Handlungen wie einen Prüfbericht, eine Rückforderungsmitteilung, eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung umfasst, soweit der Adressat dieser Handlungen aus ihnen die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau entnehmen kann. (T1)
- Artikel 3, Absatz eins, Unterabs 3 der Verordnung 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachten „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ der zuständigen Behörde, die zur Unterbrechung der „Verfolgungsverjährung“ führt, außergerichtliche Handlungen wie einen Prüfbericht, eine Rückforderungsmitteilung, eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung umfasst, soweit der Adressat dieser Handlungen aus ihnen die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau entnehmen kann. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134168