OGH Rechtssatz RS0134140 (4Ob78/22g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134140 Entscheidungsdatum21.02.2024 Geschäftszahl4Ob78/22g; 6Ob177/23g NormZPO §184 RechtssatzDas Fragerecht nach § 184 ZPO ist nicht so einschränkend auszulegen, dass es auf Tatsachen beschränkt wäre, die in der ausschließlichen Sphäre der befragten Partei liegen. Deren Mitwirkungspflicht ist jedenfalls in all jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gegenpartei mit nicht leicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefiziten konfrontiert ist. Voraussetzung für das Auskunftsrecht iSv § 184 ZPO ist allerdings ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können. Das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht kann sich auch aus dem materiellen Recht ergeben.Das Fragerecht nach Paragraph 184, ZPO ist nicht so einschränkend auszulegen, dass es auf Tatsachen beschränkt wäre, die in der ausschließlichen Sphäre der befragten Partei liegen. Deren Mitwirkungspflicht ist jedenfalls in all jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gegenpartei mit nicht leicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefiziten konfrontiert ist. Voraussetzung für das Auskunftsrecht iSv Paragraph 184, ZPO ist allerdings ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können. Das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht kann sich auch aus dem materiellen Recht ergeben.
EntscheidungstexteTE OGH 2022-10-18 4 Ob 78/22g Beisatz: Hier: Abschlussprüfungsvertrag. (T1) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 177/23g Beisatz: Hier: Mitwirkungspflicht des KFZ-Herstellers bei der Klärung der Frage, ob und welche technischen Maßnahmen (Abschalteinrichtungen) in einer Motorsteuerung verbaut sind. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134140