OGH Rechtssatz RS0134172 (8Ob123/22d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134172 Entscheidungsdatum24.10.2022 Geschäftszahl8Ob123/22d NormABGB §1489; PSG §29 Rechtssatz§ 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.Paragraph 29, PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in Paragraph 21, Absatz 2, PSG enthaltenen Verweis auf Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.
EntscheidungstexteTE OGH 2022-10-24 8 Ob 123/22d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134172