RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134204 Entscheidungsdatum21.11.2022 Geschäftszahl8ObA48/22z NormArbVG §96 Abs1 Z4; ArbVG §97 Abs1 Z16; ASGG §54 Abs1 RechtssatzDie Einordnung unter „akkordähnliche Prämien …, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen“ bedeutet im Ergebnis für Arbeitnehmer zweierlei. Einerseits wird den Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat insoweit jede Dispositionsmöglichkeit entzogen. Sie können also keinerlei wirksame vertragliche Vereinbarungen dazu treffen und Entgeltansprüche erwerben. Andererseits kann der Arbeitgeber diese Entgeltleistung jederzeit einstellen, entweder weil sie nicht auf einer Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG beruht oder weil er die Betriebsvereinbarung jederzeit ohne Frist und Nachwirkung aufkündigen kann (vgl § 96 Abs 2 iVm § 32 ArbVG). Die Rechtfertigung der damit verbundenen Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Arbeitnehmer wird vom Gesetzgeber im Gesundheitsschutz gesehen und dadurch abgesichert, dass es sich um „akkordähnliche“ Prämien handeln muss, die auf den im Gesetz genannten Verfahren oder Methoden beruhen. Letztere Voraussetzung ist strikt auszulegen. Sind die Prämien hingegen frei nach der Einschätzung des Arbeitgebers gestaltet, unterliegen sie der Mitbestimmung nach § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG und ist den Arbeitnehmern insoweit nicht die Dispositionsbefugnis entzogen.Die Einordnung unter „akkordähnliche Prämien …, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen“ bedeutet im Ergebnis für Arbeitnehmer zweierlei. Einerseits wird den Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat insoweit jede Dispositionsmöglichkeit entzogen. Sie können also keinerlei wirksame vertragliche Vereinbarungen dazu treffen und Entgeltansprüche erwerben. Andererseits kann der Arbeitgeber diese Entgeltleistung jederzeit einstellen, entweder weil sie nicht auf einer Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG beruht oder weil er die Betriebsvereinbarung jederzeit ohne Frist und Nachwirkung aufkündigen kann vergleiche Paragraph 96, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, ArbVG). Die Rechtfertigung der damit verbundenen Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Arbeitnehmer wird vom Gesetzgeber im Gesundheitsschutz gesehen und dadurch abgesichert, dass es sich um „akkordähnliche“ Prämien handeln muss, die auf den im Gesetz genannten Verfahren oder Methoden beruhen. Letztere Voraussetzung ist strikt auszulegen. Sind die Prämien hingegen frei nach der Einschätzung des Arbeitgebers gestaltet, unterliegen sie der Mitbestimmung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 16, ArbVG und ist den Arbeitnehmern insoweit nicht die Dispositionsbefugnis entzogen. EntscheidungstexteTE OGH 2022-11-21 8 ObA 48/22z Beisatz: Hier: Als akkordähnlich eingestufte „Umbauprämie“ für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, die jedoch nicht § 96 Abs 1 Z 4, sondern § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG unterliegt, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissens beruhte. (T1)Beisatz: Hier: Als akkordähnlich eingestufte „Umbauprämie“ für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, die jedoch nicht Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4,, sondern Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 16, ArbVG unterliegt, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissens beruhte. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134204
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.