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OGH Rechtssatz RS0134175 (2Ob174/22k u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134175 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl2Ob174/22k; 2Ob151/24f; 2Ob54/25t; 2Ob161/25b NormABGB §1487a ABGB §1503 Abs7 Z9 RechtssatzWenn der Anspruch aus einem „Altsachverhalt“ zum 1.1.2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Frist nach § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1.1.2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31.12.2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss.Wenn der Anspruch aus einem „Altsachverhalt“ zum 1.1.2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Frist nach Paragraph 1487 a, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 gemäß Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 9, Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1.1.2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31.12.2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss.

EntscheidungstexteTE OGH 2022-11-22 2 Ob 174/22k TE OGH 2024-10-15 2 Ob 151/24f TE OGH 2025-04-29 2 Ob 54/25t TE OGH 2025-12-18 2 Ob 161/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134175

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