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3R84/22k

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100100 Entscheidungsdatum28.11.2022 Geschäftszahl3R84/22k Norm§ 6 SanktG, §§ 3 Abs 16, 10 Abs 2 FBGParagraph 6, SanktG, Paragraphen 3, Absatz 16, 10, Absatz 2, FBG RechtssatzAuch im Rekursverfahren nach § 6 Abs 2 SanktG sind nova producta nur dann zulässig, wenn ihr Inhalt nicht ohne wesentliche Nachteile in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies ist hier regelmäßig nicht der Fall, weil die Sanktionierten diese neuen Tatsachen zum Gegenstand eines Löschungsantrags nach § 10 Abs 2 FBG gegen die Eintragung des „Einfrierens“ nach § 3 Abs 16 FBG machen können.Auch im Rekursverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, SanktG sind nova producta nur dann zulässig, wenn ihr Inhalt nicht ohne wesentliche Nachteile in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies ist hier regelmäßig nicht der Fall, weil die Sanktionierten diese neuen Tatsachen zum Gegenstand eines Löschungsantrags nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG gegen die Eintragung des „Einfrierens“ nach Paragraph 3, Absatz 16, FBG machen können. Die in Art 2 (Abs 1 und 2) der VO (EU) Nr. 269/2014 verwendeten Begriffe (

  1. ua)„Eigentum“, „Besitz“ und „kontrollieren“ sind dort nicht näher definiert. Die Auslegung dieser VO - nach der stRspr des EuGH orientiert an Text, Kontext, Ziel und Zweck - ergibt, dass zur Ausfüllung dieser Begriffe die VO (EG) Nr. 2580/2001 herangezogen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die dieser VO (EG) Nr. 2580/2001 zugrundeliegenden, völkerrechtlich verbindlichen und in Abhängigkeit von ihrer Formulierung auch Individuen bindenden Resolutionen (Art 25 Satzung der Vereinten Nationen) des UN Sicherheitsrats (UN-SR-RES) Nr 1373 und 1904 sind die Kriterien der nicht persönlichen, sondern über Dritte erfolgenden faktischen „Ausübung beherrschender Stellung ohne entsprechende Rechtsposition“ (Art 1 Z 6 lit
  2. e)und das nicht in der Gesellschaftsstruktur oder einem Vertrag mit der Gesellschaft angelegte zB faktische „Verwendungsrecht“ (Art 1 Z 6 lit
  3. f)je in VO (EG) Nr. 2580/2001 weit - auch in wirtschaftlichem Sinn - als direkt oder indirekt - auch verdeckt - ausgeübte Kontrolle der juristischen Person durch die Sanktionierten ua auch mittels Personen, die in ihrem Namen und auf ihre Anweisung handeln, zu verstehen.Die in Artikel 2, (Absatz eins und 2) der VO (EU) Nr. 269 aus 2014, verwendeten Begriffe (
  4. ua)„Eigentum“, „Besitz“ und „kontrollieren“ sind dort nicht näher definiert. Die Auslegung dieser VO - nach der stRspr des EuGH orientiert an Text, Kontext, Ziel und Zweck - ergibt, dass zur Ausfüllung dieser Begriffe die VO (EG) Nr. 2580 aus 2001, herangezogen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die dieser VO (EG) Nr. 2580 aus 2001, zugrundeliegenden, völkerrechtlich verbindlichen und in Abhängigkeit von ihrer Formulierung auch Individuen bindenden Resolutionen (Artikel 25, Satzung der Vereinten Nationen) des UN Sicherheitsrats (UN-SR-RES) Nr 1373 und 1904 sind die Kriterien der nicht persönlichen, sondern über Dritte erfolgenden faktischen „Ausübung beherrschender Stellung ohne entsprechende Rechtsposition“ (Artikel eins, Ziffer 6, Litera e,) und das nicht in der Gesellschaftsstruktur oder einem Vertrag mit der Gesellschaft angelegte zB faktische „Verwendungsrecht“ (Artikel eins, Ziffer 6, Litera f,) je in VO (EG) Nr. 2580 aus 2001, weit - auch in wirtschaftlichem Sinn - als direkt oder indirekt - auch verdeckt - ausgeübte Kontrolle der juristischen Person durch die Sanktionierten ua auch mittels Personen, die in ihrem Namen und auf ihre Anweisung handeln, zu verstehen. EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2022-11-28 3 R 84/22k European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100100

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