34R176/22t; 34R35/25m
RIS Dokument GerichtLG für ZRS Wien RechtssatznummerRWZ0000230 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl34R176/22t; 34R35/25m NormABGB §339 ABGB §346 ZPO §454 RechtssatzAußerhalb des Kernbereichs des § 345 ABGB ist ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch nach § 346 (analog) ABGB nur dann anzuerkennen, wenn dessen Erfüllung nicht mit besonderen Kosten verbunden ist und nicht zu einer endgültigen Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt. Aus diesem Grund ist eine Beseitigung der Bauführung im Besitzstörungsverfahren nicht (also weder nach § 339 ABGB noch nach § 340 ABGB) möglich.Außerhalb des Kernbereichs des Paragraph 345, ABGB ist ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch nach Paragraph 346, (analog) ABGB nur dann anzuerkennen, wenn dessen Erfüllung nicht mit besonderen Kosten verbunden ist und nicht zu einer endgültigen Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt. Aus diesem Grund ist eine Beseitigung der Bauführung im Besitzstörungsverfahren nicht (also weder nach Paragraph 339, ABGB noch nach Paragraph 340, ABGB) möglich.
EntscheidungstexteTE LG für ZRS Wien 2022-12-13 34 R 176/22t TE LG für ZRS Wien 2025-07-22 34 R 35/25m Beisatz: Ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch besteht auch bei reiner Sachbeschädigung (hier: Grabungsarbeiten) nicht, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher wirtschaftlicher Werte verbunden wäre. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00003:2022:RWZ0000230