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{'item': '3Ob206/22y; 3Ob232/22x; 9Ob5/23k; 3Ob46/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134260 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl3Ob206/22y; 3Ob232/22x; 9Ob5/23k; 3Ob46/24x NormAEUV Lissabon Art267 EuGVVO 2012 Art7 Nr2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde, Ist Artikel 7, Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde,

  1. a)am Ort des Vertragsabschlusses,
  2. b)am Ort der Übergabe des Fahrzeugs oder
  3. c)am Ort der Verwirklichung des den Schaden begründenden Sachmangels und damit am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs befindet? EntscheidungstexteTE OGH 2022-12-15 3 Ob 206/22y Beisatz: Hier: Einrede der internationalen (örtlichen) Unzuständigkeit. (T1) TE OGH 2023-02-02 3 Ob 232/22x TE OGH 2023-04-27 9 Ob 5/23k Beisatz: Hier: Innerstaatliche örtliche Zuständigkeit strittig. (T2) TE OGH 2024-04-03 3 Ob 46/24x Beisatz: Der EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 22. 2. 2024, C-81/23, FCA Italy und FPT Industrial (ECLI:EU:C:2024:165), wie folgt beantwortet: „Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass sich in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten Mitgliedstaat mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinn dieser Bestimmung im letztgenannten Mitgliedstaat befindet.“ (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134260

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.