OGH Rechtssatz RS0134252 (4Ob174/22z)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134252 Entscheidungsdatum20.12.2022 Geschäftszahl4Ob174/22z NormABGB idF 2. ErwSchG §254 Abs1ABGB in der Fassung 2. ErwSchG §254 Abs1 RechtssatzDie Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters zur Behandlung des Betroffenen ist nur dann zu erteilen, wenn der Nutzen der angestrebten Behandlung die zu erwartenden Belastungen des Betroffenen deutlich überwiegt.
EntscheidungstexteTE OGH 2022-12-20 4 Ob 174/22z Beisatz: Wesentlich ist die Klärung der Frage der Erforderlichkeit der Behandlung. (T1) Beisatz: Das Gericht hat sich ausreichend (medizinische) Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen. (T2) Beisatz: Hier: Covid-19-Impfung bei herrschender Omikron-Variante und nach bereits zweimaliger Covid-Erkrankung der Betroffenen, die an schwerer paranoider Schizophrenie sowie Temporallappenepilepsie leidet und die Behandlung ausdrücklich ablehnt. Die Vorinstanzen gingen damit vertretbar davon aus, dass der Nutzen der angestrebten Behandlung im hier konkret zu beurteilenden Fall die zu erwartenden Belastungen der Betroffenen nicht deutlich überwiegt. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134252