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{'item': '11Os74/22z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134239 Entscheidungsdatum20.12.2022 Geschäftszahl11Os74/22z NormBWG §32 Abs4 Z1; ESAEG §7 Abs1 Z5 RechtssatzAnspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage (§§ 7 Abs 1 Z 5, 10, 13 ESAEG) durch die Sicherungseinrichtung (§ 1 ESAEG) hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen Kreditinstitut ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt. Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, hat ‑ auch wenn er das Losungswort kennt ‑ keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung; er kann im zweiten Fall die in der Sparurkunde verbriefte Forderung im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Kreditinstituts bei diesem, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kreditinstitut hingegen als Insolvenzforderung geltend machen.Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage (Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 5, 10, 13, ESAEG) durch die Sicherungseinrichtung (Paragraph eins, ESAEG) hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen Kreditinstitut ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt. Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, hat ‑ auch wenn er das Losungswort kennt ‑ keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung; er kann im zweiten Fall die in der Sparurkunde verbriefte Forderung im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Kreditinstituts bei diesem, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kreditinstitut hingegen als Insolvenzforderung geltend machen. EntscheidungstexteTE OGH 2022-12-20 11 Os 74/22z Beisatz: Eintritt des Sicherungsfalls (§ 9 Z 2 ESAEG iVm § 70 Abs 2 Z 4 BWG), nachdem die FMA dem betroffenen Kreditinstitut mit Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagte, sodass für denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt ein Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG innehatte und das Losungswort kannte, ein – bedingter – Anspruch gegen die ESA Einlagensicherung Austria GmbH auf Erstattung der Sparanlage entstand. (T1)Beisatz: Eintritt des Sicherungsfalls (Paragraph 9, Ziffer 2, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, BWG), nachdem die FMA dem betroffenen Kreditinstitut mit Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagte, sodass für denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt ein Kleinbetragssparbuch iSd Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, BWG innehatte und das Losungswort kannte, ein – bedingter – Anspruch gegen die ESA Einlagensicherung Austria GmbH auf Erstattung der Sparanlage entstand. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134239

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.