3R2/23w (3R3/23t)
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001057 Entscheidungsdatum20.01.2023 Geschäftszahl3R2/23w (3R3/23t) NormZPO § 391ZPO Paragraph 391 RechtssatzEin Teilurteil wird selbständig rechtskräftig und vollstreckbar, allerdings begrenzt mit der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung. Im Endurteil über den Bestand der Gegenforderungen ist daher der Entscheidungszeitpunkt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung über das Klagebegehren vorzuziehen. Ob der Beklagte die Klagsforderung danach bezahlt oder ob er sich mit dem Kläger darüber verglichen hat ist somit für das Endurteil bedeutungslos.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2023-01-20 3 R 2/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001057