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6R5/23m

RIS Dokument GerichtOLG Graz RechtssatznummerRG0000203 Entscheidungsdatum25.01.2023 Geschäftszahl6R5/23m Norm1. ZPO §237 Abs3; ZPO §412; ZPO §425 Abs3; 2. ZPO §357 Abs2 Rechtssatz1. Eine Kostenentscheidung nach Klagsrückziehung bei Richterwechsel ist kein Anwendungsfall des § 412 ZPO; 1. Eine Kostenentscheidung nach Klagsrückziehung bei Richterwechsel ist kein Anwendungsfall des Paragraph 412, ZPO;

2.Das Recht beider Parteien auf Erörterung des schriftlichen Gutachtens besteht unabhängig von dessen Ergebnissen.

EntscheidungstexteTE OLG Graz 2023-01-25 6 R 5/23m European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0639:2023:RG0000203

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