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OGH Rechtssatz RS0134248 (1Ob226/22z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134248 Entscheidungsdatum27.01.2023 Geschäftszahl1Ob226/22z Norm§ 918 ABGB; § 963 ABGB; § 368 EOParagraph 918, ABGB; Paragraph 963, ABGB; Paragraph 368, EO RechtssatzDer Hinterleger hat bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder – wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt (§ 1298 ABGB) – Wertersatz zu fordern.Der Hinterleger hat bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder – wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt (Paragraph 1298, ABGB) – Wertersatz zu fordern.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-01-27 1 Ob 226/22z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134248

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