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OGH Rechtssatz RS0134639 (18OCg1/23f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134639 Entscheidungsdatum05.02.2023 Geschäftszahl18OCg1/23f NormZPO §75 Abs3 RechtssatzEingaben im Zivilprozess können nur per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Gerichts oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-02-05 18 OCg 1/23f Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T1)Gemäß Paragraph 75, Absatz 3, ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134639

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