10R3/23a
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100092 Entscheidungsdatum07.02.2023 Geschäftszahl10R3/23a NormZPO § 41, § 252 Abs 2 und Abs 3, RATG TP 2, TP 3ZPO Paragraph 41,, Paragraph 252, Absatz 2 und Absatz 3,, RATG TP 2, TP 3 RechtssatzEin Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist, sofern Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, nach TP 3A RATG zu honorieren.
Die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO ist, wenn sie Ausführungen dazu enthält, welhes Gericht zuständig sein soll, nach TP 2 RATG zu entlohnen.Die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß Paragraph 252, Absatz 3, ZPO ist, wenn sie Ausführungen dazu enthält, welhes Gericht zuständig sein soll, nach TP 2 RATG zu entlohnen.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-02-07 10 R 3/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100092