OGH Rechtssatz RS0134341 (1Ob181/22g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134341 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob181/22g; 4Ob32/24w; 5Ob124/24g NormABGB §1104 ABGB §1105 RechtssatzWurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen.Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv Paragraph 1104, ABGB anzusehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-02-28 1 Ob 181/22g TE OGH 2024-11-19 4 Ob 32/24w TE OGH 2024-11-14 5 Ob 124/24g Beisatz: Dasselbe gilt auch für den Ausfallbonus. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134341