3R19/23b
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100094 Entscheidungsdatum01.03.2023 Geschäftszahl3R19/23b Norm§ 257 Abs 3 ZPOParagraph 257, Absatz 3, ZPO RechtssatzDer Nebenintervenient muss gemäß § 19 Abs 1 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der sich derselbe zum Zeitpunkt des Beitritts, dh im Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an die Hauptparteien, befindet. Er muss daher auch die aufgrund einer bereits anberaumten Tagsatzung ausgelöste einwöchige Frist des § 257 Abs 3 ZPO mit der Wirkung hinnehmen, dass ein innerhalb dieser eingebrachter Schriftsatz nicht (voll) entlohnt wird.Der Nebenintervenient muss gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der sich derselbe zum Zeitpunkt des Beitritts, dh im Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an die Hauptparteien, befindet. Er muss daher auch die aufgrund einer bereits anberaumten Tagsatzung ausgelöste einwöchige Frist des Paragraph 257, Absatz 3, ZPO mit der Wirkung hinnehmen, dass ein innerhalb dieser eingebrachter Schriftsatz nicht (voll) entlohnt wird.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-03-01 3 R 19/23b European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100094