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3R92/22m; 3R54/23z

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100095 Entscheidungsdatum31.07.2023 Geschäftszahl3R92/22m; 3R54/23z NormRAT TP 3A I 1 litd zweiter FallRAT TP 3A römisch eins 1 litd zweiter Fall RechtssatzTP 3A I 1 lit d zweiter Fall RATG sieht eine Entlohnung nach dieser Bestimmung für Schriftsätze vor, die vom Gericht aufgetragen werden. Ein Auftrag iSd § 180 Abs 2 ZPO liegt nicht vor, wenn das Gericht den Parteien freistellt, im Fall der Beantragung einer mündlichen Erörterung des Gutachtens gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben.TP 3A römisch eins 1 Litera d, zweiter Fall RATG sieht eine Entlohnung nach dieser Bestimmung für Schriftsätze vor, die vom Gericht aufgetragen werden. Ein Auftrag iSd Paragraph 180, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor, wenn das Gericht den Parteien freistellt, im Fall der Beantragung einer mündlichen Erörterung des Gutachtens gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-03-01 3 R 92/22m TE OLG Innsbruck 2023-07-31 3 R 54/23z Beisatz: Tw ggt zur Abgrenzung bloße Freistellung und Auftrag; vgl RI0100090. (T1)Beisatz: Tw ggt zur Abgrenzung bloße Freistellung und Auftrag; vergleiche RI0100090. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100095

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