RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100108 Entscheidungsdatum12.04.2023 Geschäftszahl3R17/23h Norm§ 508 ZPOParagraph 508, ZPO RechtssatzDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhaltigkeit hin, insbesondere auf die dort ausgeführte Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO vorgegebenen Qualität vorliegt, zu prüfen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 502 Abs 1 ZPO) liegt eine solche aber nur dann vor, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. Daher hat sich die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei der ao Revision zu decken. Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Entscheidend ist, ob ein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühren könnte. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. Auch die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf das Berufungsgericht einen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhaltigkeit hin, insbesondere auf die dort ausgeführte Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage in der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorgegebenen Qualität vorliegt, zu prüfen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) liegt eine solche aber nur dann vor, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. Daher hat sich die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei der ao Revision zu decken. Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Entscheidend ist, ob ein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühren könnte. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. Auch die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf das Berufungsgericht einen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist. EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-04-12 3 R 17/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100108
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