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3R22/23v

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100115 Entscheidungsdatum17.04.2023 Geschäftszahl3R22/23v NormZPO § 63ZPO Paragraph 63 RechtssatzEine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will.

Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (§ 381 ZPO).Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (Paragraph 381, ZPO).

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-04-17 3 R 22/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100115

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