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Europaius

3R22/23v

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100118 Entscheidungsdatum17.04.2023 Geschäftszahl3R22/23v NormZPO § 63, ZPO § 66, ZPO § 72ZPO Paragraph 63,, ZPO Paragraph 66,, ZPO Paragraph 72 RechtssatzEin Verfahrenshilfeantrag, der nach (rechtskräftiger) Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist nur dann zulässig, wenn die verfahrenshilfewerbende Partei die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände - etwa auch über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Entspricht das Vorbringen des jüngeren Antrags dem des älteren, ist von einem identen Sachverhalt auszugehen und der jüngere Antrag zurückzuweisen.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-04-17 3 R 22/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100118

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