3R22/23v
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100119 Entscheidungsdatum17.04.2023 Geschäftszahl3R22/23v NormZPO § 63, ZPO § 66, ZPO § 72ZPO Paragraph 63,, ZPO Paragraph 66,, ZPO Paragraph 72 RechtssatzOb einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag derselbe (unveränderte) Sachverhalt zugrunde liegt bestimmt sich bei einem beabsichtigten Zivilprozess nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Der Streitgegenstand wird nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens. Insbesondere bei Verfahrenshilfeanträgen, die inhaltlich auf die Verfolgung unterschiedlicher Schadenersatzpositionen gerichtet sind, ist demnach Folgendes zu berücksichtigen: wird der jüngere Verfahrenshilfeantrag auf denselben Sachverhalt gestützt, daraus jedoch - im Vergleich zum älteren Verfahrenshilfeantrag - bloß ein quantitatives Minus abgeleitet und begehrt, ist vom selben Streitgegenstand auszugehen. Damit wird keine Änderung der wesentlichen Umstände dargetan, sodass der jüngere Verfahrenshilfeantrag - zur Vermeidung des Eingriffs in die Rechtskraft des älteren Abweisungsbeschlusses - zurückzuweisen ist.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-04-17 3 R 22/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100119