34R33/22p
RIS Dokument GerichtLG für ZRS Wien RechtssatznummerRWZ0000236 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl34R33/22p NormABGB §312 ABGB §428 ABGB §431 RechtssatzDer Käufer einer Liegenschaft erwirbt durch die (bloße) Verbücherung zwar Eigentum, nicht aber Besitz. Die Besitzverschaffung erfolgt vielmehr durch Vermittlung realer Herrschaftsbeziehung. Eine Besitzübergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) ist bei Liegenschaften nur möglich, wenn der Übernehmer der Liegenschaft schon bisher benützt. Da Inhalt und Umfang der Sachenrechte sowie ihrer Erwerbsarten der privatautonomen Ausgestaltung entzogen sind, können Parteien nicht frei vereinbaren, wann eine Liegenschaft sachrechtlich als übergeben anzusehen ist.Der Käufer einer Liegenschaft erwirbt durch die (bloße) Verbücherung zwar Eigentum, nicht aber Besitz. Die Besitzverschaffung erfolgt vielmehr durch Vermittlung realer Herrschaftsbeziehung. Eine Besitzübergabe durch Erklärung (Paragraph 428, ABGB) ist bei Liegenschaften nur möglich, wenn der Übernehmer der Liegenschaft schon bisher benützt. Da Inhalt und Umfang der Sachenrechte sowie ihrer Erwerbsarten der privatautonomen Ausgestaltung entzogen sind, können Parteien nicht frei vereinbaren, wann eine Liegenschaft sachrechtlich als übergeben anzusehen ist.
EntscheidungstexteTE LG für ZRS Wien 2023-04-19 34 R 33/22p European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00003:2023:RWZ0000236