Abs 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abs 2 der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter den dort genannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen solche zu verstehen sind, die2.
, Absatz 2, der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter den dort genannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen solche zu verstehen sind, die - den Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages nicht bekannt sind; oder - den Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages bekannt sein dürfen; oder - für die Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages nicht vorher- oder absehbar sind; oder - für die Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages vorher- oder absehbar – gegebenenfalls nach welchen konkreten sich aus der Richtlinie ergebenden Kriterien – sein dürfen; oder - den Beteiligten bei Abschluss des Pauschalreisevertrages in groben Zügen zwar bekannt, aber in ihrer konkreten Ausformung noch nicht (allenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit) abschätzbar sind (etwa ob infolge einer bereits seit [hier: mehr als zehn] Monaten bestehenden [hier: COVID-]Pandemie am Urlaubsort zusätzliche Testungen und/oder Ausgangs- bzw Freizügigkeitsbeschränkungen behördlich verfügt werden); oder - völlig unabhängig vom Kenntnisstand der beteiligten Personen, allenfalls aufgrund – gegebenenfalls welcher konkreter sich aus der Richtlinie ergebender – objektiver Kriterien zu bewerten sind? 3.
der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen – insbesondere Angaben nach Art 5 Abs 1 lit f über "gesundheitspolizeiliche Formalitäten" – auch solche zu verstehen sind, die pandemiebedingt am Urlaubsort zu absolvierende Testungen und/oder Ausgangs- bzw Freizügigkeitsbeschränkungen betreffen?3.
, der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen – insbesondere Angaben nach Artikel 5, Absatz eins, Litera f, über "gesundheitspolizeiliche Formalitäten" – auch solche zu verstehen sind, die pandemiebedingt am Urlaubsort zu absolvierende Testungen und/oder Ausgangs- bzw Freizügigkeitsbeschränkungen betreffen? Im Fall der Bejahung der Frage 3: 4.
der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass im Fall, dass die Parteien die Bedingungen des Pauschalreisevertrages nach dessen Abschluss einvernehmlich abändern (anpassen; "umbuchen") – etwa (wie hier) in Ansehung einzelner Reiseleistungen im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a, wie Beförderungsleistungen, der Reiseroute oder des Reisetermins –, die dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen ganz (auch wenn sie nicht von der "Umbuchung" betroffen sind) oder teilweise neuerlich oder aktualisiert bereitzustellen sind?4.
, der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass im Fall, dass die Parteien die Bedingungen des Pauschalreisevertrages nach dessen Abschluss einvernehmlich abändern (anpassen; "umbuchen") – etwa (wie hier) in Ansehung einzelner Reiseleistungen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, wie Beförderungsleistungen, der Reiseroute oder des Reisetermins –, die dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen ganz (auch wenn sie nicht von der "Umbuchung" betroffen sind) oder teilweise neuerlich oder aktualisiert bereitzustellen sind? EntscheidungstexteTE OGH 2023-04-25 4 Ob 184/22w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134336
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.