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23Rs5/23s; 13Ra30/23v

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100140 Entscheidungsdatum28.11.2023 Geschäftszahl23Rs5/23s; 13Ra30/23v NormZPO §467 ZPO §471 ZPO §474 Abs2 RechtssatzDie gesetzmäßige (auch sog: rechtsprechungskonforme) Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert es nicht nur deutlich zu machen, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail zu treffen wünscht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (§ 498 Abs 1 ZPO).

Daher ist für die Ausführung von Berufungen zu empfehlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge wörtlich zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen.Die gesetzmäßige (auch sog: rechtsprechungskonforme) Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert es nicht nur deutlich zu machen, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail zu treffen wünscht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO).

Daher ist für die Ausführung von Berufungen zu empfehlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge wörtlich zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-04-25 23 Rs 5/23s TE OLG Innsbruck 2023-11-28 13 Ra 30/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100140

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.