3R26/23g
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100174 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl3R26/23g NormGmbHG §83 Abs1 RechtssatzDer Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG stellt nicht rein auf den abstrakten Vermögensstand der Gesellschaft und deren Eigenkapital sowie den rein wertmäßigen Ausgleich ab, sondern ist als zivilrechtlicher Anspruch zu behandeln. Das bloß betragsmäßige Wiederauffüllen des Eigenkapitals durch einen Gesellschafterzuschuss ohne Verknüpfung zur verbotenen Entnahme bewirkt nicht schon per se eine Heilung der verbotenen Einlagenrückgewähr. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG bleibt trotz dieser nachträglichen Erhöhung im Eigenkapital der Gesellschaft aufrecht bestehen.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG stellt nicht rein auf den abstrakten Vermögensstand der Gesellschaft und deren Eigenkapital sowie den rein wertmäßigen Ausgleich ab, sondern ist als zivilrechtlicher Anspruch zu behandeln. Das bloß betragsmäßige Wiederauffüllen des Eigenkapitals durch einen Gesellschafterzuschuss ohne Verknüpfung zur verbotenen Entnahme bewirkt nicht schon per se eine Heilung der verbotenen Einlagenrückgewähr. Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG bleibt trotz dieser nachträglichen Erhöhung im Eigenkapital der Gesellschaft aufrecht bestehen.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-04-27 3 R 26/23g European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100174