OGH Rechtssatz RS0134354 (1Ob199/22d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134354 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl1Ob199/22d; 1Ob234/22a; 1Ob207/22f; 1Ob220/22t; 1Ob33/23v; 1Ob194/22v NormStGB §80 StGB §88 ABGB §1311 StGB §178 StGB §179 RechtssatzStrafgesetzliche Normen sind im Allgemeinen aus zivilrechtlicher Sicht keine abstrakten Gefährdungsverbote und daher keine Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Vielmehr stellen sie auf die konkrete Gefährdung eines Gutes und nicht auf eine abstrakte Gefahrensteuerung ab.Strafgesetzliche Normen sind im Allgemeinen aus zivilrechtlicher Sicht keine abstrakten Gefährdungsverbote und daher keine Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB. Vielmehr stellen sie auf die konkrete Gefährdung eines Gutes und nicht auf eine abstrakte Gefahrensteuerung ab.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d Daher sind die §§ 80, 88 StGB keine Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. (T1)Daher sind die Paragraphen 80, 88, StGB keine Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB. (T1) Aber auch die §§ 178, 179 StGB können, obwohl sie abstrakte Gefährdungsdelikte sind, nicht als Schutzgesetze zugunsten des Einzelnen begriffen werden, weil diese Bestimmungen nach überwiegender Ansicht in der strafrechtlichen Literatur die Allgemeinheit schützen und daher auch von einer echten Konkurrenz mit den §§ 80 und 88 StGB auszugehen ist. (T2)Aber auch die Paragraphen 178, 179, StGB können, obwohl sie abstrakte Gefährdungsdelikte sind, nicht als Schutzgesetze zugunsten des Einzelnen begriffen werden, weil diese Bestimmungen nach überwiegender Ansicht in der strafrechtlichen Literatur die Allgemeinheit schützen und daher auch von einer echten Konkurrenz mit den Paragraphen 80 und 88 StGB auszugehen ist. (T2) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 234/22a vgl TE OGH 2023-06-27 1 Ob 207/22f vgl TE OGH 2023-06-27 1 Ob 220/22t vgl TE OGH 2023-06-27 1 Ob 33/23v vgl TE OGH 2023-06-27 1 Ob 194/22v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134354