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{'item': '10ObS139/22x; 10ObS139/22x; 10ObS8/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134337 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl10ObS139/22x; 10ObS139/22x; 10ObS8/24k NormAEUV Lissabon Art267 EG-RL 2004/38/EG - 32004L0038 Art7 ASVG §292 Abs1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Unionsbürger-RL), dahin auszulegen, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger keinen Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung im Sinn der Unionsbürger-RL hat, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Monate, aber kürzer als fünf Jahre aufhält und sein Aufenthaltsrecht nur aus seiner Eigenschaft als Ehegatte (Art 2 Z 2 Buchstabe a Unionsbürger-RL) einer im Aufnahmestaat unselbständig beschäftigten Unionsbürgerin (Wanderarbeitnehmerin) ableitet (Art 7 Abs 1 Buchstabe d Unionsbürger-RL), aber selbst nicht über ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 Buchstabe a, b oder c Unionsbürger-RL verfügt?Ist Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Unionsbürger-RL), dahin auszulegen, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger keinen Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung im Sinn der Unionsbürger-RL hat, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Monate, aber kürzer als fünf Jahre aufhält und sein Aufenthaltsrecht nur aus seiner Eigenschaft als Ehegatte (Artikel 2, Ziffer 2, Buchstabe a Unionsbürger-RL) einer im Aufnahmestaat unselbständig beschäftigten Unionsbürgerin (Wanderarbeitnehmerin) ableitet (Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe d Unionsbürger-RL), aber selbst nicht über ein originäres Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a, b oder c Unionsbürger-RL verfügt? EntscheidungstexteTE OGH 2023-05-16 10 ObS 139/22x TE OGH 2024-01-16 10 ObS 139/22x vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Verfahren C-488/21 mit Urteil vom
  3. Dezember 2023 die inhaltlich auch für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts beantwortet. (T1) TE OGH 2024-04-16 10 ObS 8/24k vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Art 2 Z 2 lit a RL 2004/38/EG zur Begründung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich berufen. Dieses Aufenthaltsrecht begründet im konkreten Fall auch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG, weil sich aus der Entscheidung des EuGH C-488/21 ergibt, dass die Eigenschaft des Klägers als Familienangehöriger (Ehegatte) einer Wanderarbeitnehmerin durch die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht berührt wird. Verwehrte man dem Kläger diese Leistung, hätte dies eine Diskriminierung der Ehegattin des Klägers als Wanderarbeitnehmerin im Sinn des Art 7 Abs 2 VO 492/2011 aus den vom EuGH dargelegten Gründen zur Folge. (T2)Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, RL 2004/38/EG zur Begründung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich berufen. Dieses Aufenthaltsrecht begründet im konkreten Fall auch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG, weil sich aus der Entscheidung des EuGH C-488/21 ergibt, dass die Eigenschaft des Klägers als Familienangehöriger (Ehegatte) einer Wanderarbeitnehmerin durch die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht berührt wird. Verwehrte man dem Kläger diese Leistung, hätte dies eine Diskriminierung der Ehegattin des Klägers als Wanderarbeitnehmerin im Sinn des Artikel 7, Absatz 2, VO 492 aus 2011, aus den vom EuGH dargelegten Gründen zur Folge. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134337

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