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3R37/23z

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100154 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl3R37/23z NormFBG §24 FBG §2 Abs1 UGB §106 UGB §107 Abs1 UGB §161 Abs2 RechtssatzGelingt es den von der Androhung einer Zwangs(Beuge)strafe betroffenen Kommanditist:innen einer KG, begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Beitritts einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin zu argumentieren, ist das gegen sie zwecks Erzwingung ihrer öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht (§§ 107 Abs 1, 161 Abs 2 UGB) betreffend den Stand der Gesellschafter:innen geführte Zwangs(Beuge)strafverfahren einzustellen. Das korrespondierende Eintragungsbegehren der übrigen Gesellschafter:innen ist dann mangels Unterfertigung durch alle Gesellschafter:innen abzuweisen. Die antragstellenden Gesellschafter:innen sind gegen die Einstellung des Zwangs(Beuge)strafverfahrens nicht rekurslegitimiert.Gelingt es den von der Androhung einer Zwangs(Beuge)strafe betroffenen Kommanditist:innen einer KG, begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Beitritts einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin zu argumentieren, ist das gegen sie zwecks Erzwingung ihrer öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht (Paragraphen 107, Absatz eins, 161, Absatz 2, UGB) betreffend den Stand der Gesellschafter:innen geführte Zwangs(Beuge)strafverfahren einzustellen. Das korrespondierende Eintragungsbegehren der übrigen Gesellschafter:innen ist dann mangels Unterfertigung durch alle Gesellschafter:innen abzuweisen. Die antragstellenden Gesellschafter:innen sind gegen die Einstellung des Zwangs(Beuge)strafverfahrens nicht rekurslegitimiert.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-05-16 3 R 37/23z European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100154

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