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OGH Rechtssatz RS0134641 (18OCg1/23f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134641 Entscheidungsdatum14.09.2023 Geschäftszahl18OCg1/23f; 18OCg1/23f NormZPO §27 Abs1 ZPO §611 RechtssatzGemäß § 27 Abs 1 ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-05-22 18 OCg 1/23f Da für das Erheben der Klage gemäß § 611 Abs 4 ZPO eine Frist einzuhalten war, ist für die Verbesserung ebenfalls eine Frist zu setzen, bei deren Einhalten die Klage weiterhin als am Tag des ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. (T1)Da für das Erheben der Klage gemäß Paragraph 611, Absatz 4, ZPO eine Frist einzuhalten war, ist für die Verbesserung ebenfalls eine Frist zu setzen, bei deren Einhalten die Klage weiterhin als am Tag des ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. (T1) TE OGH 2023-09-14 18 OCg 1/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134641

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