OGH Rechtssatz RS0134419 (1Ob74/23y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134419 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl1Ob74/23y NormABGB §245 idF 2. ErwSchGABGB §245 in der Fassung 2. ErwSchG ABGB §§1002 ff RechtssatzEine Vorsorgevollmacht ist nach § 245 Abs 1 ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.Eine Vorsorgevollmacht ist nach Paragraph 245, Absatz eins, ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-05-23 1 Ob 74/23y Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die §§ 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1)Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die Paragraphen 1002, ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134419