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7Bs98/23d

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100142 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl7Bs98/23d NormStPO §§ 283, 295, 464, 489StPO Paragraphen 283, 295, 464, 489 RechtssatzÜberschreitet das Erstgericht durch eine rechtlich verfehlte Nichtanwendung einer Strafrahmenvorschrift ( zB § 39 oder § 39a StGB ) seine Strafbefugnis ( § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ) - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben - zum Vorteil des Angeklagten, verbietet sich zwar bei einer Berufung nur zugunsten des Angeklagten eine Verschlechterung im Ergebnis " Strafe ", hindert aber das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung nicht, die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift zugrunde zu legen.Überschreitet das Erstgericht durch eine rechtlich verfehlte Nichtanwendung einer Strafrahmenvorschrift ( zB Paragraph 39, oder Paragraph 39 a, StGB ) seine Strafbefugnis ( Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO ) - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben - zum Vorteil des Angeklagten, verbietet sich zwar bei einer Berufung nur zugunsten des Angeklagten eine Verschlechterung im Ergebnis " Strafe ", hindert aber das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung nicht, die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift zugrunde zu legen.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-05-25 7 Bs 98/23d European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100142

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