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4R66/23x

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100136 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl4R66/23x NormZPO §51 Abs1 RechtssatzDie klagende Partei trifft ein Verschulden im Sinn des § 51 Abs 1 ZPO, wenn sie über entsprechendes Vorwissen verfügt und ihr aus dem Hinweis „in Vollmacht für …“ in der Vorkorrespondenz erkennbar ist, wer die richtige Beklagte gewesen wäre.Die klagende Partei trifft ein Verschulden im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO, wenn sie über entsprechendes Vorwissen verfügt und ihr aus dem Hinweis „in Vollmacht für …“ in der Vorkorrespondenz erkennbar ist, wer die richtige Beklagte gewesen wäre.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-05-31 4 R 66/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100136

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