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3R55/23i

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001061 Entscheidungsdatum15.06.2023 Geschäftszahl3R55/23i NormZPO § 146ZPO Paragraph 146 RechtssatzHat die Beklagte, deren Muttersprache nicht deutsch ist, die Rechtsmittelbelehrung immerhin soweit verstanden, dass ihr klar war, dass sie zur Bekämpfung des Versäumungsurteils einen Rechtsanwalt beauftragen muss, und dann mit einem Rechtsanwalt einen relativ späten Besprechungstermin (bereits nach Ablauf der Frist für den Widerspruch) vereinbart, ohne dabei gleich wegen der Wahrung der Frist nachzufragen, dann war dies grob fahrlässig.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2023-06-15 3 R 55/23i European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001061

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