10R36/23d
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100143 Entscheidungsdatum16.06.2023 Geschäftszahl10R36/23d Norm§ 209 Abs 3 ZPOParagraph 209, Absatz 3, ZPO RechtssatzDie für das Vergleichsprotokoll in § 209 Abs 3 ZPO normierte Notwendigkeit (auch) der Parteienunterschrift ist Voraussetzung für den Eintritt der prozessualen Wirksamkeit eines Prozessvergleichs. Erfolgt die Protokollierung auf Tonträger, so kommt einem (Teil-)Vergleich seit der ZVN 2022 daher nur dann prozessbeendende Wirkung zu, wenn entweder das „Protokolldeckblatt“ (§ 209 Abs 2 ZPO) oder ein im Zuge der Verhandlung verfasster Vergleichstext sowohl von dem die Verhandlung leitenden Entscheidungsorgan als auch von den Parteien bzw. deren Vertretern unterfertigt wird.Die für das Vergleichsprotokoll in Paragraph 209, Absatz 3, ZPO normierte Notwendigkeit (auch) der Parteienunterschrift ist Voraussetzung für den Eintritt der prozessualen Wirksamkeit eines Prozessvergleichs. Erfolgt die Protokollierung auf Tonträger, so kommt einem (Teil-)Vergleich seit der ZVN 2022 daher nur dann prozessbeendende Wirkung zu, wenn entweder das „Protokolldeckblatt“ (Paragraph 209, Absatz 2, ZPO) oder ein im Zuge der Verhandlung verfasster Vergleichstext sowohl von dem die Verhandlung leitenden Entscheidungsorgan als auch von den Parteien bzw. deren Vertretern unterfertigt wird.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-06-16 10 R 36/23d European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100143