RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134396 Entscheidungsdatum21.06.2023 Geschäftszahl3Ob95/23a NormEO §39 Abs1 Z8 RechtssatzDer für eine Einstellung nach § 39 EO maßgebliche Sachverhalt ist vom Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Eine Verweisung auf den Rechtsweg, wie sie etwa § 40 Abs 2 EO kennt, ist in § 39 EO nicht vorgesehen. Die Frage, ob das gepfändete Recht besteht, ist – nach Maßgabe der Einwendungen des Drittschuldners – gegebenenfalls zwar (auch) in einem Prozess über die vom betreibenden Gläubiger anzustrengende Drittschuldnerklage zu klären; dies schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorgehen nach § 39 EO allerdings nicht aus. Der für eine Einstellung nach Paragraph 39, EO maßgebliche Sachverhalt ist vom Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Eine Verweisung auf den Rechtsweg, wie sie etwa Paragraph 40, Absatz 2, EO kennt, ist in Paragraph 39, EO nicht vorgesehen. Die Frage, ob das gepfändete Recht besteht, ist – nach Maßgabe der Einwendungen des Drittschuldners – gegebenenfalls zwar (auch) in einem Prozess über die vom betreibenden Gläubiger anzustrengende Drittschuldnerklage zu klären; dies schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorgehen nach Paragraph 39, EO allerdings nicht aus. Nach § 39 EO ist der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es um einen Einstellungsgrund geht, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt (zwingend nach § 39 Abs 1 Z 1, 6 und 7 EO), so sind gemäß § 45 Abs 3 EO vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen. Unabhängig von dieser Regelung (und jener des § 39 Abs 2 EO zu § 39 Abs 1 Z 2 und 3 EO) muss einer Partei immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden. Darüber hinaus darf der betreibende Gläubiger durch eine amtswegige Einstellung der Exekution nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht überrascht werden.Nach Paragraph 39, EO ist der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es um einen Einstellungsgrund geht, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt (zwingend nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 EO), so sind gemäß Paragraph 45, Absatz 3, EO vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen. Unabhängig von dieser Regelung (und jener des Paragraph 39, Absatz 2, EO zu Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EO) muss einer Partei immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden. Darüber hinaus darf der betreibende Gläubiger durch eine amtswegige Einstellung der Exekution nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht überrascht werden. EntscheidungstexteTE OGH 2023-06-21 3 Ob 95/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134396
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.