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4R74/23y

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100144 Entscheidungsdatum30.06.2023 Geschäftszahl4R74/23y NormZPO §237 Abs3 RechtssatzTreffen die Hauptparteien im Fall der Klagerücknahme eine von § 237 Abs 3 ZPO abweichende Kostenvereinbarung dahingehend, dass jede Partei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen hat, schlägt diese auf den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten durch.Treffen die Hauptparteien im Fall der Klagerücknahme eine von Paragraph 237, Absatz 3, ZPO abweichende Kostenvereinbarung dahingehend, dass jede Partei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen hat, schlägt diese auf den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten durch.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-06-30 4 R 74/23y European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100144

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