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3R71/23z

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100158 Entscheidungsdatum05.07.2023 Geschäftszahl3R71/23z NormFBG §15 AußStrG §45 FBG §24 UGB §283 RechtssatzDie vom Obersten Gerichtshof entwickelte sog „objektive Theorie“ zur Beurteilung, welche Art von Entscheidung vorliegt, ist auch für die Unterscheidung heranzuziehen, ob ein Zwangs(Beuge)strafbeschluss im Sinn des § 24 Abs 1 und 3 FBG oder eine Zwangs(Beuge)strafverfügung im Sinn des § 24 Abs 4 FBG iVm § 283 UGB verhängt wurde.Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte sog „objektive Theorie“ zur Beurteilung, welche Art von Entscheidung vorliegt, ist auch für die Unterscheidung heranzuziehen, ob ein Zwangs(Beuge)strafbeschluss im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins und 3 FBG oder eine Zwangs(Beuge)strafverfügung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, FBG in Verbindung mit Paragraph 283, UGB verhängt wurde.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-07-05 3 R 71/23z European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100158

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