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{'item': '1Ob73/23a; 3Ob18/24d; 1Ob198/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134426 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob73/23a; 3Ob18/24d; 1Ob198/24k NormAEUV Lissabon Art267 EUGVVO 2012 Art7 Nr1 litb RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 Nr 1 lit b der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer Klage aus Vertrag der Erfüllungsort für die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer im Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software an dem Ort befindetIst Artikel 7, Nr 1 Litera b, der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer Klage aus Vertrag der Erfüllungsort für die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer im Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software an dem Ort befindet

  1. a)an dem die hinter der Software stehende geistige Schöpfung („Programmierung“) durch das im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) ansässige Unternehmen erbracht wird, oder
  2. b)an dem die Software die Bestellerin erreicht, also abgerufen und zum Einsatz gebracht wird? EntscheidungstexteTE OGH 2023-07-13 1 Ob 73/23a TE OGH 2024-02-28 3 Ob 18/24d Anm: Hier: Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu 1 Ob 73/23aAnmerkung, Hier: Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu 1 Ob 73/23a TE OGH 2024-12-19 1 Ob 198/24k Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 28. 11. 2024, C-526/23, ECLI:EU:C:2024:985, das Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt beantwortet: Art 7 Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass 'Erfüllungsort' eines Vertrags über die Entwicklung und den anschließenden Betrieb einer Software, die auf die Bedürfnisse eines Bestellers ausgerichtet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als das für die Schöpfung, Erstellung und Programmierung dieser Software verantwortliche Unternehmen, der Ort ist, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird. (T1)Artikel 7, Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass 'Erfüllungsort' eines Vertrags über die Entwicklung und den anschließenden Betrieb einer Software, die auf die Bedürfnisse eines Bestellers ausgerichtet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als das für die Schöpfung, Erstellung und Programmierung dieser Software verantwortliche Unternehmen, der Ort ist, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134426

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.