3R66/23i (3R67/23m)
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100155 Entscheidungsdatum17.07.2023 Geschäftszahl3R66/23i (3R67/23m) NormZPO §515 ZPO §366 Abs1 RechtssatzDer Rechtsmittelwerber kann als Verbindungsmöglichkeit im Sinn des § 515 ZPO das Rechtsmittel gegen die unmittelbar nachfolgend anfechtbare Entscheidung oder gegen die Endentscheidung wählen. Eine solche unmittelbar nachfolgende Entscheidung kann auch eine gesondert ausgefertigte Kostenentscheidung sein.Der Rechtsmittelwerber kann als Verbindungsmöglichkeit im Sinn des Paragraph 515, ZPO das Rechtsmittel gegen die unmittelbar nachfolgend anfechtbare Entscheidung oder gegen die Endentscheidung wählen. Eine solche unmittelbar nachfolgende Entscheidung kann auch eine gesondert ausgefertigte Kostenentscheidung sein.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-07-17 3 R 66/23i European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100155