OGH Rechtssatz RS0134437 (2Ob73/23h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134437 Entscheidungsdatum25.07.2023 Geschäftszahl2Ob73/23h NormZPO §417a ZPO §463 RechtssatzAuch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach § 463 ZPO auslöst.Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd Paragraph 417 a, ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach Paragraph 463, ZPO auslöst.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-07-25 2 Ob 73/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134437