Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0134499 (5Ob140/23h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134499 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl5Ob140/23h NormZPO §529 Abs1 ZPO §532 RechtssatzDer Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß § 532 ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß Paragraph 532, ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-08-29 5 Ob 140/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134499

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.