OGH Rechtssatz RS0134580 (8ObA28/23k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134580 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl8ObA28/23k NormArbVG §182 ArbVG §186 ArbVG §197 RechtssatzWeder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der nach den „subsidiären“ Vorschriften nach Art 7 in Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der nach den „subsidiären“ Vorschriften nach Artikel 7, in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/38/EG normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-08-29 8 ObA 28/23k Hier: Kosten des Europäischen Betriebsrats durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratungsleistungen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134580