OGH Rechtssatz RS0134582 (8ObA28/23k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134582 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl8ObA28/23k NormArbVG §182 ArbVG §186 ArbVG §197 RechtssatzDas Gesetz begrenzt die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche der demonstrativ aufgezählten und allenfalls weitere Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden. Damit liegt in der Frage, ob einzelne Kosten zu ersetzen sind, im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-08-29 8 ObA 28/23k Hier: Kosten des Europäischen Betriebsrats durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratungsleistungen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134582